Mandanteninformation
März 2014
Wichtige Hinweise für Betreiber von Photovoltaikanlagen
Vor jeder Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollten Sie sich umfassend beraten lassen, um keine negativen Auswirkungen in Kauf nehmen zu müssen.
- Neu: Lieferung und Montage der Photovoltaikanlagen als Bauleistung: In
vielen Fällen erfordert die Montage einer Photovoltaikanlage
umfangreiche Arbeiten an einem Gebäude, so z. B. bei dachintegrierten
Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen. Das
Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2013
klargestellt, dass in solchen Fällen die Installation der
Photovoltaikanlage als eine "Bauleistung" anzusehen ist. Grundsätzlich
ist der Leistungsempfänger dann auch verpflichtet, die
Bauabzugssteuer i. H. von 15 % von der Gegenleistung einzubehalten und ans
FA abzuführen, falls die Baufirma ihm keine Freistellungbescheinigung
vorlegt. Bei einer derartigen Werklieferung von Photovoltaikanlagen an
Leistungsempfänger, die selbst Bauleistungen erbringen, ist die
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer anzuwenden.
- Zuordnung zum Unternehmensvermögen: Der Betreiber einer
Photovoltaikanlage hat hinsichtlich der Zuordnung der Anlage zum
Unternehmensvermögen ein Wahlrecht. Bei mindestens 10%iger
unternehmerischer Nutzung kann er die Anlage ganz seinem Unternehmen
zuordnen, wodurch ein voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten möglich
ist. Die Zuordnungsentscheidung erfolgt durch den Abzug der Vorsteuer im
Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs, spätestens aber mit dem
Vorsteuerabzug in der USt-Jahreserklärung für das Kalenderjahr
des Bezugs der Photovoltaikanlage. Die USt-Jahreserklärung muss
also rechtzeitig - spätestens am 31. Mai des Folgejahres - beim
Finanzamt eingereicht werden.
- Ermittlung des Selbstverbrauchs: Für
Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden,
gilt die sog. PV-Novelle. Sie sieht vor, dass für Anlagen zwischen
10 kW und 1.000 kW pro Jahr nur noch 90 % der gesamtem erzeugten
Strommenge vergütet wird, den restlichen Strom soll der
Anlagenbesitzer entweder selbst verbrauchen oder vermarkten. Sofern er
die Anlage ganz dem Unternehmensvermögen zuordnet, hat er
hinsichtlich der Nutzung im Privatbereich eine unentgeltliche Wertabgabe
der USt zu unterwerfen. Diese ist vorrangig mit einem (fiktiven)
Einkaufspreis zu bemessen bzw. in Ermangelung dessen mit den
Selbstkosten des Betreibers. Hier gilt zu beachten, dass am jeweiligen
Jahresende eine Zählerablesung für die Gesamterzeugung und
wenn möglich für den Selbstverbrauch erfolgen sollte.
- Gewinnerzielungsabsicht: Wie bei jedem Unternehmen sind die
Verluste nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn aus
dem Betrieb der Anlage ein Totalüberschuss der Einnahmen über
die Betriebsausgaben zu erwarten ist (also keine sog. "Liebhaberei"
besteht). Ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist anhand der
Nutzungsart, der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen
Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung
zu prüfen.
- Stromspeicher, Direktvermarktung: Die privaten Stromerzeuger
haben ggf. die Möglichkeit, die Anlage mit einem Speicher
auszustatten. Der Strom aus dem Speicher kann bedarfsgerecht wieder
entnommen, ins Netz eingespeist und dann an Letztverbraucher oder Händler
weitergeliefert werden. Für diese zweite Lieferung kann der
Betreiber ggf. eine Marktprämie für eine Direktvermarktung
nach der EEG-Novelle in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, dass
Speicherbetreiber und Letztverbraucher nicht identisch sind. Der
Gesetzgeber sieht eine Befreiung von der EEG-Umlage vor, sofern eine
Zwischenspeicherung und spätere Wiedereinspeisung in das Netz
erfolgen. Da die notwendigen Rahmenbedingungen für ein effizientes
Betreiben von Energiespeichern noch nicht vorliegen, sollten solche
Projekte überprüft werden. Dient der Speicher allerdings nur
dazu, den Eigenverbrauch zu decken, kann er nicht dem Unternehmen
zugeordnet werden, mit der Konsequenz, dass auch die Vorsteuer aus den
Anschaffungskosten nicht abziehbar ist.
- Drohende Kürzung von Sozialleistungen: Beim Bezug von Sozialleistungen kann es zu einer Kürzung der Leistungen kommen, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus dem Betrieb der Anlage bezieht. Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ist es hingegen von Vorteil, da die positiven gewerblichen Einkünfte die Bemessungsgrundlage erhöhen. Positive Einkünfte aus der Photovoltaikanlage können aber auch zu zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Wegfall der Familienversicherung führen.
Vor jeder Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollten Sie sich umfassend beraten lassen, um keine negativen Auswirkungen in Kauf nehmen zu müssen.
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