Mandanteninformation
März 2014
Irreführungsverbot - Bezeichnung einer Firma mit dem Zusatz "Gruppe"
Im Handelsgesetzbuch ist geregelt, dass die Bezeichnung einer Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Die Richter des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) entschieden in ihrem Beschluss vom 14.10.2013, dass die Verwendung des Begriffs "Gruppe" in einer zur Eintragung angemeldeten Firma einer Gesellschaft gegen das o. g. Irreführungsverbot verstößt, wenn eine solche Firmengruppe nicht vorhanden ist.
In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass ein Durchschnittsverbraucher bei einer "Gruppe" kein Unternehmen erwartet, in dem sich mehrere natürliche Personen zum gemeinsamen Tun zusammengeschlossen haben, wenn nicht dafür in der Firma ein Anhaltspunkt enthalten ist. Hierfür kann beispielsweise Forschungsgruppe oder Arbeitsgruppe ein Anhaltspunkt sein. Vielmehr erwartet der Durchschnittsverbraucher den Zusammenschluss mehrerer regelmäßig selbstständiger Unternehmen zur Wahrung gemeinsamer Interessen.
Im Handelsgesetzbuch ist geregelt, dass die Bezeichnung einer Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Die Richter des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) entschieden in ihrem Beschluss vom 14.10.2013, dass die Verwendung des Begriffs "Gruppe" in einer zur Eintragung angemeldeten Firma einer Gesellschaft gegen das o. g. Irreführungsverbot verstößt, wenn eine solche Firmengruppe nicht vorhanden ist.
In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass ein Durchschnittsverbraucher bei einer "Gruppe" kein Unternehmen erwartet, in dem sich mehrere natürliche Personen zum gemeinsamen Tun zusammengeschlossen haben, wenn nicht dafür in der Firma ein Anhaltspunkt enthalten ist. Hierfür kann beispielsweise Forschungsgruppe oder Arbeitsgruppe ein Anhaltspunkt sein. Vielmehr erwartet der Durchschnittsverbraucher den Zusammenschluss mehrerer regelmäßig selbstständiger Unternehmen zur Wahrung gemeinsamer Interessen.
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