Mandanteninformation
Dezember 2014
Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sollen Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, mehr zeitliche Flexibilität erhalten. Das Gesetz soll betroffene Familien entlasten. Die neuen gesetzlichen Regelungen ruhen auf drei Säulen:
Die neuen Regelungen sollen auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder gelten, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase ist in dem Gesetz vorgesehen, dass für maximal 3 Monate die Möglichkeit besteht, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.
Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Anfang 2015 in Kraft treten.
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sollen Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, mehr zeitliche Flexibilität erhalten. Das Gesetz soll betroffene Familien entlasten. Die neuen gesetzlichen Regelungen ruhen auf drei Säulen:
- Für die zehntägige Pflegezeit, die Angehörige schon heute
in akuten Fällen beanspruchen können, soll es ab 1.1.2015 eine Lohnersatzleistung
geben. Als Pflegeunterstützungsgeld zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung
67 % des wegfallenden Bruttoeinkommens.
- Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, 6 Monate ganz oder teilweise
aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, soll künftig
einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen erhalten.
- Einen Rechtsanspruch wird es künftig auch auf die 24-monatige Familienpflegezeit
geben. Hier können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis auf
eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Den Einkommensausfall
können sie durch ein zinsloses Darlehen abfedern, das beim Bundesamt
für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten zu beantragen
ist. Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt jedoch
nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
Die neuen Regelungen sollen auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder gelten, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase ist in dem Gesetz vorgesehen, dass für maximal 3 Monate die Möglichkeit besteht, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.
Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Anfang 2015 in Kraft treten.
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