Mandanteninformation
November 2014
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei Glättebildung
Ein Hauseigentümer ist - unabhängig von der allgemeinen Räum- und Streupflicht - verpflichtet, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen gegen das Ausrutschen von Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg vor seinem Haus zu treffen, wenn er eine besondere Gefahrenlage (hier durch die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den Gehweg) geschaffen hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg v. 12.12.2013 ist es für die Begründung einer Verkehrssicherungspflicht wegen der Schaffung einer besonderen Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr unerheblich, inwieweit eine derartige Entwässerung in der Straße in dem betreffenden Stadtviertel früher üblich gewesen sein mag oder gar auch heute noch weit verbreitet ist.
Jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich eine zusätzliche Gefahrenlage - gleich welcher Art - für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und für ihn zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.
Ein Hauseigentümer ist - unabhängig von der allgemeinen Räum- und Streupflicht - verpflichtet, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen gegen das Ausrutschen von Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg vor seinem Haus zu treffen, wenn er eine besondere Gefahrenlage (hier durch die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den Gehweg) geschaffen hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg v. 12.12.2013 ist es für die Begründung einer Verkehrssicherungspflicht wegen der Schaffung einer besonderen Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr unerheblich, inwieweit eine derartige Entwässerung in der Straße in dem betreffenden Stadtviertel früher üblich gewesen sein mag oder gar auch heute noch weit verbreitet ist.
Jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich eine zusätzliche Gefahrenlage - gleich welcher Art - für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und für ihn zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.
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