Mandanteninformation
Oktober 2014
Steuerlicher Abzug von Ehescheidungskosten doch noch möglich?
Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes wurde der steuerliche Abzug von Zivilprozesskosten - und dazu gehören auch Ehescheidungskosten - gestrichen. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bis einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr gewähren.
In seiner Pressemitteilung vom 5.6.2014 teilt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. mit, dass nunmehr die ersten 2 Musterprozesse gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeleitet und beim Finanzgericht München anhängig sind.
Anmerkung: Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Wenn die Finanzämter diese Kosten streichen, können sie mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.
Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes wurde der steuerliche Abzug von Zivilprozesskosten - und dazu gehören auch Ehescheidungskosten - gestrichen. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bis einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr gewähren.
In seiner Pressemitteilung vom 5.6.2014 teilt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. mit, dass nunmehr die ersten 2 Musterprozesse gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeleitet und beim Finanzgericht München anhängig sind.
Anmerkung: Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Wenn die Finanzämter diese Kosten streichen, können sie mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.
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