Mandanteninformation
September 2013
Krankenversicherungspflicht von Arbeitnehmern - wie wirkt sich eine selbstständige Tätigkeit aus?
Neben ihrer Beschäftigung hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Bei Selbstständigen mit mindestens einem mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer wurde bisher angenommen, dass sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.
Das Bundessozialgericht folgt in seiner Entscheidung vom 29.2.2012 dieser Betrachtungsweise nicht. Im Urteil zum Ausschluss eines selbstständig Tätigen von der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern für sich allein betrachtet nicht zur Annahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit führt. Es kommt vielmehr auf die Gesamtbetrachtung der Umstände an. Dem Urteil kommt grundsätzliche Bedeutung insoweit zu, als es nicht nur den Ausschluss eines selbstständig Tätigen von der Familienversicherung, sondern auch den Ausschluss eines Selbstständigen mit Nebenbeschäftigung von der Arbeitnehmer(pflicht)versicherung betrifft. Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer kann nach wie vor ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit darstellen. Der mit der Leitungsfunktion notwendig verbundene Zeitaufwand als Arbeitgeber ist dem Selbstständigen ebenso zuzurechnen wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.
Eine vor allem verfahrenspraktisch relativ einfach durchzuführende Abgrenzung kann wie folgt erfolgen.
Anmerkung: Lässt sich nach diesen Grundannahmen das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig bestimmen oder bestehen Zweifel (am Ergebnis oder an den gemachten Angaben), sollte die Krankenkasse des Arbeitnehmers in die Entscheidung eingebunden werden.
Neben ihrer Beschäftigung hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Bei Selbstständigen mit mindestens einem mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer wurde bisher angenommen, dass sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.
Das Bundessozialgericht folgt in seiner Entscheidung vom 29.2.2012 dieser Betrachtungsweise nicht. Im Urteil zum Ausschluss eines selbstständig Tätigen von der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern für sich allein betrachtet nicht zur Annahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit führt. Es kommt vielmehr auf die Gesamtbetrachtung der Umstände an. Dem Urteil kommt grundsätzliche Bedeutung insoweit zu, als es nicht nur den Ausschluss eines selbstständig Tätigen von der Familienversicherung, sondern auch den Ausschluss eines Selbstständigen mit Nebenbeschäftigung von der Arbeitnehmer(pflicht)versicherung betrifft. Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer kann nach wie vor ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit darstellen. Der mit der Leitungsfunktion notwendig verbundene Zeitaufwand als Arbeitgeber ist dem Selbstständigen ebenso zuzurechnen wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.
Eine vor allem verfahrenspraktisch relativ einfach durchzuführende Abgrenzung kann wie folgt erfolgen.
- Bei Arbeitnehmern, die vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit
der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter
des Betriebs entspricht, ist anzunehmen, dass daneben für eine
hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr
bleibt.
- Das gilt auch für Arbeitnehmer, die mehr als 20 Stunden wöchentlich
arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte
der monatlichen Bezugsgröße beträgt.
- Bei Arbeitnehmern, die an weniger als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird
Anmerkung: Lässt sich nach diesen Grundannahmen das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig bestimmen oder bestehen Zweifel (am Ergebnis oder an den gemachten Angaben), sollte die Krankenkasse des Arbeitnehmers in die Entscheidung eingebunden werden.
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