Mandanteninformation
Juni 2013
BGB-Gesellschafter - Haftung für Darlehensrückzahlung
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.1.2013 hat der Darlehensgeber bei der Gewährung eines Darlehens gegenüber einer BGB-Gesellschaft gegen sämtliche Gesellschafter einen gesamtschuldnerischen Rückzahlungsanspruch. Auch eine zwischenzeitliche Auflösung der BGB-Gesellschaft ändert daran nichts.
Leistet ein Schuldner Teilzahlungen, so stellt dies ein Anerkenntnis im Sinne des BGB dar, mit der Folge, dass die Verjährung erneut zu laufen beginnt.
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.1.2013 hat der Darlehensgeber bei der Gewährung eines Darlehens gegenüber einer BGB-Gesellschaft gegen sämtliche Gesellschafter einen gesamtschuldnerischen Rückzahlungsanspruch. Auch eine zwischenzeitliche Auflösung der BGB-Gesellschaft ändert daran nichts.
Leistet ein Schuldner Teilzahlungen, so stellt dies ein Anerkenntnis im Sinne des BGB dar, mit der Folge, dass die Verjährung erneut zu laufen beginnt.
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