Mandanteninformation
März 2013
Mietrechtsänderungsgesetz passiert den Bundesrat
Die Neuregelungen im Mietrecht sollen Anreize für den Vermieter zur energetischen Sanierung schaffen, den Mieter bei den Energiekosten entlasten, die Position des Mieters bei der Umwandlung von Miete in Eigentum stärken und das sog. Mietnomadentum unterbinden.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen, die der Gesetzgeber mit dem Mietrechtsänderungsgesetz erreichen will, aufgezeigt werden:
Energetische Modernisierung:
Die Neuregelungen im Mietrecht sollen Anreize für den Vermieter zur energetischen Sanierung schaffen, den Mieter bei den Energiekosten entlasten, die Position des Mieters bei der Umwandlung von Miete in Eigentum stärken und das sog. Mietnomadentum unterbinden.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen, die der Gesetzgeber mit dem Mietrechtsänderungsgesetz erreichen will, aufgezeigt werden:
Energetische Modernisierung:
- Größeres Gewicht erhält der neu geschaffene
Tatbestand der "energetischen Modernisierung". Er umfasst Maßnahmen,
die zur Einsparung von Energie in Bezug auf die Mietsache beitragen,
etwa die Dämmung der Gebäudehülle oder den Einsatz von
Solartechnik für die Warmwasserbereitung. Rein klimaschützende
Maßnahmen oder Maßnahmen wie die Installation einer
Fotovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche
Stromnetz einspeist, muss der Mieter zwar dulden, sie berechtigen aber
nicht zur Mieterhöhung.
- Energetische Modernisierungen sollen für eine begrenzte Zeit von
3 Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung führen. Ab dem 4. Monat
kann eine Mietminderung wie bisher geltend gemacht werden, sofern die
Baumaßnahme bis dahin nicht abgeschlossen und die Nutzung der
Wohnung weiter beeinträchtigt ist. Der vorübergehende
Minderungsausschluss gilt nur für energetische Modernisierungen.
Unberührt bleibt das Recht des Mieters zur Mietminderung, wenn die
Wohnung wegen der Baumaßnahmen nicht mehr benutzbar ist.
- Die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen können wie bisher
mit jährlich maximal 11 % auf die Miete umgelegt werden.
Energetische Modernisierungsmaßnahmen erhöhen diesen
Prozentsatz nicht. Kosten für Erhaltungsaufwendungen, die mit
Modernisierungen verbunden sind, berechtigen nicht zur Mieterhöhung.
- Der Beginn von Modernisierungsmaßnahmen kann nicht mehr dadurch
verzögert werden, dass der Mieter vorträgt, die gesetzlich
vorgesehene Umlage von Modernisierungskosten stelle eine für ihn
unzumutbare wirtschaftliche Härte dar. Diese Härtefallprüfung
wird in das spätere Mieterhöhungsverfahren verlagert. Der Härteeinwand
ist künftig schriftlich und fristgebunden vorzubringen. Der
Vermieter soll den Mieter in der Ankündigung aber auf Form und
Frist hinweisen. Der Härtegrund der fehlenden wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit wird geprüft, auch der Abwägungsmaßstab
wird nicht verschärft. Der Mieter soll also seinen umfassenden
Schutz vor Mieterhöhungen behalten und muss, wenn der Härtegrund
gegeben ist, trotz zu duldender Modernisierung später eine mögliche
erhöhte Miete nicht zahlen.
- Die formalen Anforderungen an die Begründungspflichten des
Vermieters bei Modernisierungen werden gesenkt. Der Vermieter kann sich
etwa auf anerkannte Pauschalwerte berufen, um die Wärmeleitfähigkeit
alter Fenster zu beschreiben, die ausgetauscht werden sollen.
- In den Vorschriften über die ortsübliche Vergleichsmiete wird gesetzlich klargestellt, dass die energetische Ausstattung und Beschaffenheit bei der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind.
- Räumungssachen sind künftig vorrangig von den Gerichten zu
bearbeiten: Denn der Vermieter oder Verpächter kann auch bei
wirksamer Kündigung des Vertrags seine Leistung - nämlich die
Besitzüberlassung - nicht eigenmächtig zurückhalten.
Deshalb sind Räumungsprozesse schneller als andere Zivilprozesse
durchzuführen.
- Mit einer neuen Sicherungsanordnung kann der Mieter in Verfahren
wegen Geldforderungen vom Gericht verpflichtet werden, für das während
eines Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende
Nutzungsentgelt eine Sicherheit (z. B. Bürgschaft, Hinterlegung von
Geld) zu leisten. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen
Zahlungsverzugs eine vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung nicht,
kann der Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes schneller als
bislang ein Räumungsurteil erwirken.
- Die in der Praxis entwickelte "Berliner Räumung" wird
auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Hat ein Vermieter vor Gericht
ein Räumungsurteil erstritten, kann der Gerichtsvollzieher die
Wohnung räumen, ohne gleichzeitig die - oft kostenaufwendige -
Wegschaffung und Einlagerung der Gegenstände in der Wohnung
durchzuführen. Die Räumung kann also darauf beschränkt
werden, den Schuldner aus dem Besitz der Wohnung zu setzen. Die Haftung
des Vermieters für die vom Schuldner zurückgelassenen Gegenstände
wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
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