Mandanteninformation
Februar 2013
Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten 5 Laufzeitjahre verteilt werden, die Anleger nicht unangemessen benachteiligt.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Versicherung bot unter der Bezeichnung "DWS RiesterRente Premium" ein zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteilen angelegt werden. Dabei verwendete sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u. a. folgende Bestimmung enthielten: "... Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 %, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen "regelmäßigen Beiträgen" anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt. ..."
Die beanstandete Bestimmung stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine unangemessene Benachteiligung der Anleger dar und weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten 5 Laufzeitjahre verteilt werden, die Anleger nicht unangemessen benachteiligt.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Versicherung bot unter der Bezeichnung "DWS RiesterRente Premium" ein zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteilen angelegt werden. Dabei verwendete sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u. a. folgende Bestimmung enthielten: "... Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 %, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen "regelmäßigen Beiträgen" anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt. ..."
Die beanstandete Bestimmung stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine unangemessene Benachteiligung der Anleger dar und weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab.
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