Mandanteninformation
Oktober 2013
Keine rückwirkende Verzinsung bei Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags
Gibt der Unternehmer die Absicht zu einer Investition auf, für die er einen Investitionsabzugsbetrag erhalten hat, verliert er rückwirkend den Anspruch auf die Steuervergünstigung. Die betreffende Einkommensteuer muss er dann nachzahlen - aber ohne einen Zinszuschlag. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit Urteil vom 11.7.2013 entschieden.
Der BFH widerspricht damit der gegenteiligen Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung. Das Gesetz hat die rückwirkende Verzinsung lediglich für die rückwirkende Streichung eines Investitionsabzugsbetrags nach durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass sich bei Ausbleiben der Investition eine vergleichbare Rechtslage ergibt. Gleichwohl ordnet er für diesen Fall die rückwirkende Verzinsung nicht ausdrücklich an. Von einem Versehen des Gesetzgebers ist nicht auszugehen. Deshalb gilt der Grundsatz, dass auf einem rückwirkenden Ereignis beruhende Steuernachzahlungen nicht rückwirkend zu verzinsen sind.
Anmerkung: Der BFH hat damit die in zahlreichen Betriebsprüfungen erörterte Frage nach der rückwirkenden Verzinsung der Steuernachforderung zugunsten der Unternehmer entschieden - allerdings nur mit Wirkung für die Vergangenheit. Denn für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge ist die rückwirkende Verzinsung bei rückwirkendem Wegfall des Anspruchs durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.
Eine Reaktion der Finanzverwaltung zu dieser weitreichenden Entscheidung steht noch aus. Inwieweit hier vom Fiskus ein sog. "Nichtanwendungserlass" ergeht, kann somit noch nicht gesagt werden. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
Gibt der Unternehmer die Absicht zu einer Investition auf, für die er einen Investitionsabzugsbetrag erhalten hat, verliert er rückwirkend den Anspruch auf die Steuervergünstigung. Die betreffende Einkommensteuer muss er dann nachzahlen - aber ohne einen Zinszuschlag. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit Urteil vom 11.7.2013 entschieden.
Der BFH widerspricht damit der gegenteiligen Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung. Das Gesetz hat die rückwirkende Verzinsung lediglich für die rückwirkende Streichung eines Investitionsabzugsbetrags nach durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass sich bei Ausbleiben der Investition eine vergleichbare Rechtslage ergibt. Gleichwohl ordnet er für diesen Fall die rückwirkende Verzinsung nicht ausdrücklich an. Von einem Versehen des Gesetzgebers ist nicht auszugehen. Deshalb gilt der Grundsatz, dass auf einem rückwirkenden Ereignis beruhende Steuernachzahlungen nicht rückwirkend zu verzinsen sind.
Anmerkung: Der BFH hat damit die in zahlreichen Betriebsprüfungen erörterte Frage nach der rückwirkenden Verzinsung der Steuernachforderung zugunsten der Unternehmer entschieden - allerdings nur mit Wirkung für die Vergangenheit. Denn für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge ist die rückwirkende Verzinsung bei rückwirkendem Wegfall des Anspruchs durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.
Eine Reaktion der Finanzverwaltung zu dieser weitreichenden Entscheidung steht noch aus. Inwieweit hier vom Fiskus ein sog. "Nichtanwendungserlass" ergeht, kann somit noch nicht gesagt werden. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
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