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Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf das gleiche Entgelt wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs (equal pay). Das gilt auch für Sonderleistungen wie Weihnachtsgeld. Wird das Weihnachtsgeld an eine Stichtagsregelung geknüpft, so ist der Anspruch nur gegeben, wenn der Leiharbeitnehmer am Stichtag in dem betreffenden Unternehmen eingesetzt war. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschieden.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Ein Leiharbeitnehmer war von Februar 2008 bis März 2009 als Leiharbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt. Allerdings im Dezember 2008 nur tageweise und nicht am 1.12.2008. Auf das Arbeitsverhältnis sollten die Tarifverträge mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) Anwendung finden. Die vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Unternehmens erhielten nach einem dort anwendbaren Haustarifvertrag eine höhere Vergütung als der Leiharbeitnehmer aufgrund des CGZP-Tarifs.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und damit die mit dieser Gewerkschaft geschlossenen Tarifverträge nichtig sind, hat der Leiharbeiter Zahlungsklage erhoben und unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay für die Zeit seines Einsatzes bei dem betroffenen Unternehmen die Differenz zwischen dem ihm nach dem CGZP-Tarif gezahlten Lohn und demjenigen nach dem Haustarif der Firma sowie das anteilige Weihnachtsgeld nach dem dortigen Haustarifvertrag gefordert.

Die LAG-Richter entschieden, dass der Leiharbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsanspruch Anspruch auf dieselben Leistungen habe wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende Regelungen zulasse. Die CGZP-Tarifverträge seien indessen nichtig. Die Equal-Pay-Ansprüche bezögen sich grundsätzlich auch auf das beim Entleiher gewährte Weihnachtsgeld. In diesem Fall steht dem Leiharbeiter jedoch kein anteiliges Weihnachtsgeld nach dem Haustarifvertrag zu. Der Tarifvertrag des Unternehmens enthalte eine zulässige Stichtagsregelung, sodass der Anspruch nur bestehe, wenn der Arbeitnehmer am 1.12. in einem Arbeitsverhältnis steht. Ein eingesetzter Leiharbeitnehmer könne nach dem Equal-Pay-Grundsatz mithin nur dann Weihnachtsgeld von seinem Vertragsarbeitgeber beanspruchen, wenn er am 1.12. bei der Firma tatsächlich eingesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wurde beim BAG Revision unter dem Az. 5 AZR 627/13 eingelegt.

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