Mandanteninformation
September 2012
Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer infrage gestellt
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 besteht für die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen ein Betriebsausgabenabzugsverbot. Davor konnte die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden.
In seiner Entscheidung vom 29.2.2012 kam das Finanzgericht Hamburg zu dem Entschluss, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung wohl noch verfassungsgemäß ist. Die zugelassene Revision ist nunmehr vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen I R 21/12 anhängig.
Anmerkung: Inwieweit die Revision vor dem BFH Erfolg haben wird, kann nicht eingeschätzt werden. Betroffene Steuerpflichtige können gegen die Steuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 besteht für die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen ein Betriebsausgabenabzugsverbot. Davor konnte die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden.
In seiner Entscheidung vom 29.2.2012 kam das Finanzgericht Hamburg zu dem Entschluss, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung wohl noch verfassungsgemäß ist. Die zugelassene Revision ist nunmehr vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen I R 21/12 anhängig.
Anmerkung: Inwieweit die Revision vor dem BFH Erfolg haben wird, kann nicht eingeschätzt werden. Betroffene Steuerpflichtige können gegen die Steuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung