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Schadensersatz bei rückwirkender Versicherungspflicht
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz, wenn er bei der Einhaltung der Abführung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann.

In einem Fall aus der Praxis entstand für eine geringfügige Beschäftigung rückwirkend Versicherungspflicht. Daraufhin hatte der betroffene Arbeitnehmer einen Vermögensschaden in Höhe der anfallenden Abgaben für Steuern und Sozialversicherung. Aufgrund des oben aufgeführten Grundsatzes hat der Arbeitgeber diesen Schaden dem Arbeitnehmer zu ersetzen. Dieses entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 9.3.2012.

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