Mandanteninformation
Juli 2012
Regelmäßige Arbeitsstätte - Dienstreise statt Entfernungspauschale
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 9.6.2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann. In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage befasst, ob eine Versetzung eines Steuerpflichtigen (im entschiedenen Fall eines Soldaten) an eine andere Dienststelle ohne Weiteres die Annahme rechtfertigt, dass diese Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, mit der steuerlichen Folge, dass dann Fahraufwendungen - als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nur mit der Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) und nicht nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 € pro gefahrenem Kilometer) berücksichtigt werden können.
Das FG entschied zugunsten des Steuerpflichtigen und führte u. a. aus: Der gesetzlich nicht definierte Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf immer gleiche Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. sogar durch entsprechende Wohnsitznahme hinwirken könne. Liege keine solche Arbeitsstätte vor, sei eine Einschränkung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Versetzung begründe aber nicht zwangsläufig am neuen Dienstort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium plant eine Reform des Reisekostenrechts, die ab dem Jahr 2014 in Kraft treten soll. Dabei soll es auch eine gesetzliche Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte geben. Des Weiteren sind verschiede Modelle zu den Verpflegungsmehraufwendungen in der Diskussion. Über die einzelnen Änderungen wird Sie dieses Informationsschreiben im Detail unterrichten, wenn verlässliche Informationen vorliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 9.6.2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann. In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage befasst, ob eine Versetzung eines Steuerpflichtigen (im entschiedenen Fall eines Soldaten) an eine andere Dienststelle ohne Weiteres die Annahme rechtfertigt, dass diese Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, mit der steuerlichen Folge, dass dann Fahraufwendungen - als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nur mit der Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) und nicht nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 € pro gefahrenem Kilometer) berücksichtigt werden können.
Das FG entschied zugunsten des Steuerpflichtigen und führte u. a. aus: Der gesetzlich nicht definierte Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf immer gleiche Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. sogar durch entsprechende Wohnsitznahme hinwirken könne. Liege keine solche Arbeitsstätte vor, sei eine Einschränkung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Versetzung begründe aber nicht zwangsläufig am neuen Dienstort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium plant eine Reform des Reisekostenrechts, die ab dem Jahr 2014 in Kraft treten soll. Dabei soll es auch eine gesetzliche Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte geben. Des Weiteren sind verschiede Modelle zu den Verpflegungsmehraufwendungen in der Diskussion. Über die einzelnen Änderungen wird Sie dieses Informationsschreiben im Detail unterrichten, wenn verlässliche Informationen vorliegen.
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