Mandanteninformation
Juni 2012
Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteil vom 9.10.1991 entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Nach seiner Auffassung stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.
Diese Grundsätze sind nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen.
Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und zu bewerten. Daher ist in den Fällen, in denen Wohnungs- oder Teileigentum übertragen wird, die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Sofern diese Rücklage mehreren Personen zusteht, ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteil vom 9.10.1991 entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Nach seiner Auffassung stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.
Diese Grundsätze sind nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen.
Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und zu bewerten. Daher ist in den Fällen, in denen Wohnungs- oder Teileigentum übertragen wird, die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Sofern diese Rücklage mehreren Personen zusteht, ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen.
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