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Aufwendungen für Luxussportwagen nur in begrenzten Maßen als Betriebsausgaben
Wenn es um die Frage geht, in welcher Höhe Pkw-Aufwendungen unangemessen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, kommt es nicht allein auf die absolute Höhe der entstandenen Kosten an. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.

Die Unangemessenheit von Aufwendungen für einen Pkw ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass es sich um einen besonders teuren repräsentativen Wagen handelt. Vielmehr kann die Höhe der Aufwendungen nur im Rahmen der im Einzelfall zu würdigenden Tatsachen wie Größe des Unternehmens, Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und Umfang und Häufigkeit der privaten Pkw-Nutzung usw. eine Rolle spielen. Schließlich ist auch von Bedeutung, in welchem Maße die Anschaffung eines Pkw die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt.

Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliegt es ihm auch, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben.

Als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten in angemessener Höhe. Zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines Pkw hat das Finanzgericht Nürnberg im entschiedenen Fall die Kosten für aufwendigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich herangezogen.

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