Mandanteninformation
Mai 2012
Kündigung einer Reinigungskraft wegen Fremdvergabe der Tätigkeiten unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat in seinem Urteil vom 7.2.2012 die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft für unwirksam erklärt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen hatte Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen und dabei unter anderem die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Reinigungsarbeiten nicht mehr durch eigene Kräfte durchzuführen, sondern diese per Fremdvergabe auszulagern. Gegenüber den Reinigungskräften, die tarifvertraglich ordentlich nicht mehr kündbar waren, wurde daraufhin eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen.
Die Richter des LAG haben den Arbeitgeber nicht für berechtigt gehalten, das Arbeitsverhältnis der Reinigungskraft durch außerordentliche Kündigung zu beenden. Er könne sich - ebenso wie bei anderen Verträgen - nicht ohne Weiteres von seiner Vertragsbindung gegenüber dem Arbeitnehmer lossagen, sondern müsse die ordentliche Unkündbarkeit der Reinigungskraft bereits bei der Erstellung seines unternehmerischen Konzepts in Rechnung stellen. Umstände, dass die Auslagerung der Reinigungsarbeiten auf Dritte unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich gewesen sei, habe der Arbeitgeber nicht vorgetragen. (Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.)
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat in seinem Urteil vom 7.2.2012 die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft für unwirksam erklärt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen hatte Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen und dabei unter anderem die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Reinigungsarbeiten nicht mehr durch eigene Kräfte durchzuführen, sondern diese per Fremdvergabe auszulagern. Gegenüber den Reinigungskräften, die tarifvertraglich ordentlich nicht mehr kündbar waren, wurde daraufhin eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen.
Die Richter des LAG haben den Arbeitgeber nicht für berechtigt gehalten, das Arbeitsverhältnis der Reinigungskraft durch außerordentliche Kündigung zu beenden. Er könne sich - ebenso wie bei anderen Verträgen - nicht ohne Weiteres von seiner Vertragsbindung gegenüber dem Arbeitnehmer lossagen, sondern müsse die ordentliche Unkündbarkeit der Reinigungskraft bereits bei der Erstellung seines unternehmerischen Konzepts in Rechnung stellen. Umstände, dass die Auslagerung der Reinigungsarbeiten auf Dritte unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich gewesen sei, habe der Arbeitgeber nicht vorgetragen. (Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.)
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