Mandanteninformation
Mai 2012
Geplante Neuregelung des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte.
Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte.
Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:
- Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit
der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst
zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu
erreichen.
- Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen,
entweder direkt oder dann, wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich
beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt
oder sich nicht äußert.
- Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens
sechs Wochen nach der Geburt.
- Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im
schriftlichen Verfahren - ohne persönliche Anhörung der Eltern
-, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert,
aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt,
und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt
geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen
Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das
Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen.
- Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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sowie nach Terminvereinbarung