Mandanteninformation
Februar 2012
Finanzverwaltung verweigert die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Finanzverwaltung will das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden und hat es mit einem sog. "Nichtanwendungserlass" belegt. Zur Begründung führt sie u. a. aus: Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung.
Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher - nach Auffassung der Finanzverwaltung - grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Finanzverwaltung will das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden und hat es mit einem sog. "Nichtanwendungserlass" belegt. Zur Begründung führt sie u. a. aus: Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung.
Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher - nach Auffassung der Finanzverwaltung - grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
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