Mandanteninformation
November 2012
Geplante Änderungen durch das "Jahressteuergesetz 2013"
Mit dem Gesetzentwurf eines "Jahressteuergesetzes 2013" beabsichtigt der Gesetzgeber diverse Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union - insbesondere an die EU-Amtshilferichtlinie - sowie Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens. Dazu sind u. a. folgende Änderungen geplant:
Mit dem Gesetzentwurf eines "Jahressteuergesetzes 2013" beabsichtigt der Gesetzgeber diverse Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union - insbesondere an die EU-Amtshilferichtlinie - sowie Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens. Dazu sind u. a. folgende Änderungen geplant:
- Die 1-%-Regelung benachteiligt nach Auffassung der Bundesregierung
Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, weil deren Listenpreis
derzeit höher ist als der von Kraftfahrzeugen mit
Verbrennungsmotor. Hier sind Vergünstigungen vorgesehen, die nach
Auffassung des Bundesrates zu kompliziert umzusetzen sind. Die genaue
Ausgestaltung wird man vermutlich erst nach Verabschiedung des Gesetzes
erfahren.
- Arbeitnehmer sollen auf Antrag die Geltungsdauer von Freibeträgen
künftig auf zwei Kalenderjahre verlängern können.
- Im Interesse des Bürokratieabbaus sollen die Aufbewahrungsfristen
zunächst ab 2013 auf 8 und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf 7
Jahre verkürzt und vereinheitlicht werden. Dies hatte der Bundesrat
zwar in seiner Stellungnahme vom 6.7.2012 abgelehnt. Die Bundesregierung
will jedoch daran festhalten.
- Für die den freiwilligen Wehrdienst und freiwillige Wehrübungen
Leistenden werden zukünftig nur noch die Gehaltsbestandteile "Wehrsold"
sowie "Dienstgeld" steuerfrei gestellt. Die weiteren Bezüge,
z. B. Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche
Unterkunft und Verpflegung, unterfallen der Steuerpflicht.
- Der Sonderausgabenabzug soll auch für Beiträge
eines Basiskranken- bzw. Pflegeversicherungsschutzes an ein
Versicherungsunternehmen außerhalb der EU oder der Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
- Eine Neuregelung soll dafür sorgen, dass der Anwendungsbereich des Pflegepauschbetrages in Höhe von 924 € auf die häusliche Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland - also unabhängig vom Ort der Pflege - ausgeweitet wird.
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