Mandanteninformation
Oktober 2012
Stärkung der Rechte von Vätern
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:
Anders als nach der bisher geltenden Regelung soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden. Es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies entspricht dem neuen gesetzlichen Leitbild, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen Sorge teilhaben soll.
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:
- Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit
der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum
Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.
Dies ist jedoch keine Pflicht. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder
nicht mehr für Erfolg versprechend hält, kann er auch
jederzeit das Familiengericht anrufen.
- Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens
6 Wochen nach der Geburt.
- Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und überdies
vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und
eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, sofern
die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert,
wobei die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt,
aber solche sind, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen.
Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch
sonst nicht bekannt sein. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist
mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich
erforderlich ist.
- Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung
dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
- Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Anders als nach der bisher geltenden Regelung soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden. Es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies entspricht dem neuen gesetzlichen Leitbild, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen Sorge teilhaben soll.
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