Mandanteninformation
Oktober 2012
Kündigung wegen Privatnutzung von Internet und E-Mail
Grundsätzlich kann die unbefugte private Nutzung eines dienstlich zur Verfügung gestellten PC ebenso wie eines E-Mail-Accounts eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Ein Arbeitnehmer verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers missachtet, das Internet privat zu nutzen und dabei seine Arbeitsleistung beeinträchtigt. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Dabei kommen als kündigungsrechtlich relevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten folgende Alternativen in Betracht:
Grundsätzlich kann die unbefugte private Nutzung eines dienstlich zur Verfügung gestellten PC ebenso wie eines E-Mail-Accounts eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Ein Arbeitnehmer verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers missachtet, das Internet privat zu nutzen und dabei seine Arbeitsleistung beeinträchtigt. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Dabei kommen als kündigungsrechtlich relevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten folgende Alternativen in Betracht:
- das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet
auf betriebliche Datensysteme, insbesondere wenn damit einerseits die
Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder andere Störungen des
Betriebssystems verbunden sein können, oder andererseits von
solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen
des Arbeitgebers kommen kann, weil etwa strafbare oder pornografische
Darstellungen heruntergeladen werden;
- die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise
- zusätzliche - Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer
jedenfalls die Betriebsmittel - unberechtigterweise - in Anspruch
genommen hat;
- die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während der privaten Nutzung seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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