Mandanteninformation
September 2011
Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Mit Schreiben vom 1.4.2011 hat das Bundesfinanzministerium zur Neuregelung bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Stellung genommen und Regelungen für den Arbeitnehmerbereich getroffen.
Danach kommt die Zuschlagsregelung von 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro Monat nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzt. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist nunmehr ausdrücklich darauf hin, dass die für den Arbeitnehmerbereich getroffenen Regelungen nicht auch für den Unternehmer gelten. Die derzeitige Rechtsprechung betrifft ausschließlich Arbeitnehmerfälle und ist nicht auf den betrieblichen Bereich übertragbar. Bei Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist weiterhin ein pauschaler Zuschlag i. H. v. 0,03 % des Listenpreises anzusetzen.
Anmerkung: Inwieweit diese "Ungleichbehandlung" auf Dauer standhalten wird, bleibt abzuwarten. Unter Umständen muss auch hierzu eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden, wenn die Finanzverwaltung vorher nicht einlenkt.
Mit Schreiben vom 1.4.2011 hat das Bundesfinanzministerium zur Neuregelung bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Stellung genommen und Regelungen für den Arbeitnehmerbereich getroffen.
Danach kommt die Zuschlagsregelung von 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro Monat nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzt. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist nunmehr ausdrücklich darauf hin, dass die für den Arbeitnehmerbereich getroffenen Regelungen nicht auch für den Unternehmer gelten. Die derzeitige Rechtsprechung betrifft ausschließlich Arbeitnehmerfälle und ist nicht auf den betrieblichen Bereich übertragbar. Bei Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist weiterhin ein pauschaler Zuschlag i. H. v. 0,03 % des Listenpreises anzusetzen.
Anmerkung: Inwieweit diese "Ungleichbehandlung" auf Dauer standhalten wird, bleibt abzuwarten. Unter Umständen muss auch hierzu eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden, wenn die Finanzverwaltung vorher nicht einlenkt.
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