Mandanteninformation
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Grundsatzurteilen vom 11.11.2010, in denen es um die Besteuerung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen ging, zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und in diesem Zusammenhang zur Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 € Stellung genommen. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen ging es um folgende Sachverhalte:
- Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt,
auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten
Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu
tanken,
- Arbeitnehmer hatten von ihrem Arbeitgeber anlässlich ihres
Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über
20 € erhalten,
- Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.
Ob Barlohn oder steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen,
ist nach Auffassung des BFH allein danach zu beurteilen, welche Leistung
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist, was
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen beanspruchen kann. Demgegenüber kommt es nicht darauf
an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und
seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Des Weiteren ist es
unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst
tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die
Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen steuerbegünstigte
Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den
Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in
einer bestimmten Weise zu verwenden.
Hat der Arbeitnehmer dagegen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm
anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs
ausbezahlt, liegt auch dann kein Sachbezug, sondern Barlohn vor, wenn der
Arbeitgeber den Sachbezug zuwendet.
Die Oberfinanzdirektion Münster teilt in einer Verfügung vom
17.5.2011 mit, dass sie die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen
mit folgender Maßgabe allgemein anwenden will: Die Regelung in den
Lohnsteuerrichtlinien, den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 %
des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden, wenn deren
Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil kein Bewertungserfordernis
besteht (z. B. bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig
begrenzten Gutscheinen, zweckgebundenen Geldzuwendungen).
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