Mandanteninformation
Juli 2011
Bauabzugssteuer bei der Errichtung von Fotovoltaikanlagen
Die Finanzverwaltung stuft in einer Verfügung vom 5.4.2011 die Errichtung von Fotovoltaikanlagen als "Bauleistung" und den Errichter - durch die Einspeisung von Energie ins Stromnetz - als "Unternehmer" ein.
Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer, ist der Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss jedoch dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Anmerkung: Ohne Vorlage einer "gültigen" Bescheinigung sollte die Bauabzugssteuer einbehalten werden!
Die Finanzverwaltung stuft in einer Verfügung vom 5.4.2011 die Errichtung von Fotovoltaikanlagen als "Bauleistung" und den Errichter - durch die Einspeisung von Energie ins Stromnetz - als "Unternehmer" ein.
Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer, ist der Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss jedoch dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Anmerkung: Ohne Vorlage einer "gültigen" Bescheinigung sollte die Bauabzugssteuer einbehalten werden!
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