Mandanteninformation
Mai 2011
Steuerhinterziehung wird verschärft bekämpft
Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung bestimmt die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige neu. Der Bundestag akzeptierte am 17.3.2011 den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen. Danach wird planvolles Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr belohnt. Außerdem kommt bei größeren Hinterziehungsbeträgen in Zukunft ein Zuschlag auf die hinterzogene Steuersumme zum Tragen.
Nach den Vorschriften des Gesetzes müssen Steuerhinterzieher bei einer strafbefreienden Selbstanzeige alle Hinterziehungssachverhalte offenlegen und nicht nur die Bereiche, in denen eine Aufdeckung bevorsteht. Damit sollen sog. Teilselbstanzeigen ausgeschlossen werden. Dafür ist es für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart - zum Beispiel Einkommensteuer - vollständig offenbart werden. Die strafbefreiende Wirkung tritt - vorbehaltlich der weiteren Bedingungen - dann für die verkürzte Steuer "Einkommensteuer" ein.
Eine Verschärfung bringt die Tatsache, dass die Straffreiheit nicht mehr eintritt, wenn bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Entdeckung droht. Außerdem gilt die Strafbefreiung nur bis zu einer Hinterziehungssumme von 50.000 €. Um bei höheren Summen Anreize zur Selbstanzeige zu schaffen, wird von Strafverfolgung nur dann abgesehen, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Zins eine freiwillige Zahlung von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zugunsten der Staatskasse geleistet wird. Die Einführung der 50.000-Euro-Grenze orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Steuerhinterziehung in großem Ausmaß.
Anmerkung: Die Neuregelungen treten am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft. Für vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen gilt noch die vorherige Fassung.
Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung bestimmt die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige neu. Der Bundestag akzeptierte am 17.3.2011 den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen. Danach wird planvolles Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr belohnt. Außerdem kommt bei größeren Hinterziehungsbeträgen in Zukunft ein Zuschlag auf die hinterzogene Steuersumme zum Tragen.
Nach den Vorschriften des Gesetzes müssen Steuerhinterzieher bei einer strafbefreienden Selbstanzeige alle Hinterziehungssachverhalte offenlegen und nicht nur die Bereiche, in denen eine Aufdeckung bevorsteht. Damit sollen sog. Teilselbstanzeigen ausgeschlossen werden. Dafür ist es für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart - zum Beispiel Einkommensteuer - vollständig offenbart werden. Die strafbefreiende Wirkung tritt - vorbehaltlich der weiteren Bedingungen - dann für die verkürzte Steuer "Einkommensteuer" ein.
Eine Verschärfung bringt die Tatsache, dass die Straffreiheit nicht mehr eintritt, wenn bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Entdeckung droht. Außerdem gilt die Strafbefreiung nur bis zu einer Hinterziehungssumme von 50.000 €. Um bei höheren Summen Anreize zur Selbstanzeige zu schaffen, wird von Strafverfolgung nur dann abgesehen, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Zins eine freiwillige Zahlung von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zugunsten der Staatskasse geleistet wird. Die Einführung der 50.000-Euro-Grenze orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Steuerhinterziehung in großem Ausmaß.
Anmerkung: Die Neuregelungen treten am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft. Für vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen gilt noch die vorherige Fassung.
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