Mandanteninformation
Mai 2011
Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2008 als Reaktion darauf, dass vermehrt Personen, die über Jahre hinweg Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hatten, die Feststellung begehrten, sie seien tatsächlich nicht versicherungspflichtig gewesen, eine Regelung getroffen, die verhindern soll, dass die in dieser Zeit entrichteten Beiträge daraufhin zurückerstattet werden müssen.
Mit seinem Urteil vom 21.1.2011 lehnte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Antrag eines zu Unrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Geschäftsführers einer GmbH (GF) auf Erstattung von entrichteten Beiträgen in Höhe von rund 95.000 € ab.
Im entschiedenen Fall hatte im Dezember 2007 der GF bei der Krankenkasse die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Nachdem die Krankenkasse im März 2008 mitteilte, dass er nicht abhängig beschäftigt und damit auch nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, beantragte er im April 2008 die Erstattung der seit 1988 gezahlten Beiträge. Die Rentenversicherung erstattete die Beiträge von Dezember 2003 bis März 2008, für die Zeit davor allerdings nicht, da der Erstattungsantrag nicht rechtzeitig, also vor dem 1.1.2008, gestellt wurde. Zur Begründung führt das LSG aus, dass der Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status nicht mit dem Erstattungsantrag gleichzusetzen sei. Die entrichteten Beiträge gelten als zu Recht entrichtet, weil ihre Zahlung nicht mehr beanstandet werden könne.
Anmerkung: Grundsätzlich gilt, die Statusfeststellung der Versicherungspflicht so frühzeitig wir möglich voranzutreiben und gleichzeitig den Antrag auf Erstattung der Beiträge für den Fall zu fordern, dass eine Versicherungspflicht nicht vorliegt.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2008 als Reaktion darauf, dass vermehrt Personen, die über Jahre hinweg Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hatten, die Feststellung begehrten, sie seien tatsächlich nicht versicherungspflichtig gewesen, eine Regelung getroffen, die verhindern soll, dass die in dieser Zeit entrichteten Beiträge daraufhin zurückerstattet werden müssen.
Mit seinem Urteil vom 21.1.2011 lehnte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Antrag eines zu Unrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Geschäftsführers einer GmbH (GF) auf Erstattung von entrichteten Beiträgen in Höhe von rund 95.000 € ab.
Im entschiedenen Fall hatte im Dezember 2007 der GF bei der Krankenkasse die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Nachdem die Krankenkasse im März 2008 mitteilte, dass er nicht abhängig beschäftigt und damit auch nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, beantragte er im April 2008 die Erstattung der seit 1988 gezahlten Beiträge. Die Rentenversicherung erstattete die Beiträge von Dezember 2003 bis März 2008, für die Zeit davor allerdings nicht, da der Erstattungsantrag nicht rechtzeitig, also vor dem 1.1.2008, gestellt wurde. Zur Begründung führt das LSG aus, dass der Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status nicht mit dem Erstattungsantrag gleichzusetzen sei. Die entrichteten Beiträge gelten als zu Recht entrichtet, weil ihre Zahlung nicht mehr beanstandet werden könne.
Anmerkung: Grundsätzlich gilt, die Statusfeststellung der Versicherungspflicht so frühzeitig wir möglich voranzutreiben und gleichzeitig den Antrag auf Erstattung der Beiträge für den Fall zu fordern, dass eine Versicherungspflicht nicht vorliegt.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung