Mandanteninformation
März 2011
Newsletter-Versand nur mit vorheriger Einwilligung
Viele Internet-Warenanbieter informieren ihre Kunden z. B. nach einer Bestellung mit sog. Newslettern über Neuigkeiten, Angebote usw. Dazu ist es jedoch grundsätzlich erforderlich, dass der Kunde ausdrücklich in diese E-Mail-Information einwilligt.
Von einer solchen ausdrücklichen Einwilligung kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen jedoch nicht ausgegangen werden, wenn das Auswahlfeld, mit dem der Kunde seine Einwilligung für die Zusendung von Newslettern erteilt, - z. B. durch einen bereits gesetzten Haken - vorausgewählt ist. In einem solchen Fall liegt ein sog. passives "Nichterklären" vor, da der Kunde bei der Registrierung selbst aktiv werden muss, wenn er den sog. Newsletter nicht erhalten will.
So sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur ausdrücklichen Einwilligung z. B. Folgendes vor: "Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
Eine unzumutbare Belästigung ist u. a. stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt."
Viele Internet-Warenanbieter informieren ihre Kunden z. B. nach einer Bestellung mit sog. Newslettern über Neuigkeiten, Angebote usw. Dazu ist es jedoch grundsätzlich erforderlich, dass der Kunde ausdrücklich in diese E-Mail-Information einwilligt.
Von einer solchen ausdrücklichen Einwilligung kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen jedoch nicht ausgegangen werden, wenn das Auswahlfeld, mit dem der Kunde seine Einwilligung für die Zusendung von Newslettern erteilt, - z. B. durch einen bereits gesetzten Haken - vorausgewählt ist. In einem solchen Fall liegt ein sog. passives "Nichterklären" vor, da der Kunde bei der Registrierung selbst aktiv werden muss, wenn er den sog. Newsletter nicht erhalten will.
So sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur ausdrücklichen Einwilligung z. B. Folgendes vor: "Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
Eine unzumutbare Belästigung ist u. a. stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt."
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung