Mandanteninformation
März 2011
Medizinische Notwendigkeit nicht immer entscheidend für Abzug als außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 2.9.2010 entschieden, dass Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Damit hat er - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - anerkannt, dass auch Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung zwangsläufig erwachsen können, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Erkrankte für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet.
Nicht die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme begründe in diesen Fällen die tatsächliche Zwangsläufigkeit, sondern die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den "Griff nach jedem Strohhalm" gebiete.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 2.9.2010 entschieden, dass Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Damit hat er - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - anerkannt, dass auch Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung zwangsläufig erwachsen können, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Erkrankte für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet.
Nicht die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme begründe in diesen Fällen die tatsächliche Zwangsläufigkeit, sondern die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den "Griff nach jedem Strohhalm" gebiete.
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