Mandanteninformation
Februar 2011
Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Benutzung
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1-%-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit drei Urteilen vom 22.9.2010 seine Rechtsprechung vom April 2008, dass nämlich diese 0,03-%-Zuschlagsregelung nur dann und insoweit zur Anwendung kommt, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt worden war.
Während das Finanzamt in den entschiedenen Fällen auf Grundlage eines Nichtanwendungsschreibens der Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH vom April 2008 nicht angewandt und stattdessen als Einnahmen jeweils monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt hatte, berücksichtigte der BFH, wie schon die Vorinstanz, den Zuschlag nur nach der Anzahl der tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten und gelangte so zu entsprechend geringeren Zuschlägen.
Anmerkung: Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die Urteile stand bei Drucklegung des Informationsbriefes noch aus.
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1-%-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit drei Urteilen vom 22.9.2010 seine Rechtsprechung vom April 2008, dass nämlich diese 0,03-%-Zuschlagsregelung nur dann und insoweit zur Anwendung kommt, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt worden war.
Während das Finanzamt in den entschiedenen Fällen auf Grundlage eines Nichtanwendungsschreibens der Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH vom April 2008 nicht angewandt und stattdessen als Einnahmen jeweils monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt hatte, berücksichtigte der BFH, wie schon die Vorinstanz, den Zuschlag nur nach der Anzahl der tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten und gelangte so zu entsprechend geringeren Zuschlägen.
Anmerkung: Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die Urteile stand bei Drucklegung des Informationsbriefes noch aus.
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