Mandanteninformation
Februar 2011
Bundesregierung strebt Steuervereinfachung an
Die Bundesregierung hat eine Reihe von Maßnahmen zur Steuervereinfachung und Entlastungen für die Bürger und Unternehmen beschlossen. Das dazugehörige Steuervereinfachungsgesetz soll 2011 verabschiedet und spätestens zum 1.1.2012 in Kraft treten. Was möglich ist, soll aber auch schon rückwirkend zum 1.1.2011 rechtswirksam werden. Zu den wichtigsten Beschlüssen gehören u. a.:
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von derzeit 920 € auf 1.000 € angehoben werden.
Kosten für die Kinderbetreuung: Kinderbetreuungskosten werden heute in Abhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt. Auf diese Unterscheidung soll künftig verzichtet werden. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen können insgesamt mehr Menschen von dem Steuervorteil profitieren.
Kindergeld/-freibeträge für volljährige Kinder: Sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt mussten die Einkünfte und Bezüge der Kinder aufwendig und detailliert aufgeschlüsselt werden. Künftig soll auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufausbildung wird jedoch - widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Entfernungspauschale: Nutzte der Steuerpflichtige für den Arbeitsweg sowohl öffentliche Verkehrsmittel wie auch einen Pkw, waren umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erforderlich, um die Höhe der Werbungskosten zu dokumentieren. Durch die Umstellung auf eine jährliche Vergleichsrechnung soll die Notwendigkeit, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen, entfallen.
Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen Belastungen: Kapitalerträge mussten in der Einkommensteuererklärung weiter angegeben werden, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden steuerlich geltend gemacht wurden. Dann musste der Antragsteller seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln und dem Finanzamt gegenüber erklären. In Zukunft soll auf diese Erklärungspflicht verzichtet werden.
Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft: Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt werden Gebühren erhoben. Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Eine sog. "Bagatellgrenze" für den Gegenstandswert in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten. Erstattung bei Sonderausgaben: Auf ein Wiederaufrollen alter Steuerfestsetzungen aufgrund von Erstattungen für zurückliegende Jahre soll verzichtet werden. In solchen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechnung im Jahr der Erstattung.
Verbilligte Vermietung: Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung ist vorgesehen, den maßgeblichen Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) zu vereinheitlichen und auf die vom Steuerpflichtigen aufwendig zu erstellende Totalüberschussprognose zu verzichten. Beträgt die Miete demnach mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug.
Klarstellung für Betriebsaufgabe bzw. -verpachtung: Zukünftig wird gesetzlich geregelt, dass der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gilt. Die Neuregelung trägt zu mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen bei.
Einkommensteuererklärungen von zwei Jahren: Nicht unternehmerisch tätige Bürger sollen künftig ihre Einkommensteuererklärungen - unter weiteren Voraussetzungen - wahlweise nur noch alle zwei Jahre abgeben können. Hiervon profitieren Steuerpflichtige mit über die Jahre im Wesentlichen gleich bleibenden Einkünften wie z. B. Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften und Personen mit Einkünften aus Vermögensverwaltung im normalen Umfang. Grundsätzlich bleibt es bei der jährlichen Abgabe der Steuererklärung. Nur die Frist für die Abgabe wird sich - auf Antrag - um ein Jahr verlängern.
Die Bundesregierung hat eine Reihe von Maßnahmen zur Steuervereinfachung und Entlastungen für die Bürger und Unternehmen beschlossen. Das dazugehörige Steuervereinfachungsgesetz soll 2011 verabschiedet und spätestens zum 1.1.2012 in Kraft treten. Was möglich ist, soll aber auch schon rückwirkend zum 1.1.2011 rechtswirksam werden. Zu den wichtigsten Beschlüssen gehören u. a.:
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von derzeit 920 € auf 1.000 € angehoben werden.
Kosten für die Kinderbetreuung: Kinderbetreuungskosten werden heute in Abhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt. Auf diese Unterscheidung soll künftig verzichtet werden. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen können insgesamt mehr Menschen von dem Steuervorteil profitieren.
Kindergeld/-freibeträge für volljährige Kinder: Sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt mussten die Einkünfte und Bezüge der Kinder aufwendig und detailliert aufgeschlüsselt werden. Künftig soll auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufausbildung wird jedoch - widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Entfernungspauschale: Nutzte der Steuerpflichtige für den Arbeitsweg sowohl öffentliche Verkehrsmittel wie auch einen Pkw, waren umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erforderlich, um die Höhe der Werbungskosten zu dokumentieren. Durch die Umstellung auf eine jährliche Vergleichsrechnung soll die Notwendigkeit, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen, entfallen.
Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen Belastungen: Kapitalerträge mussten in der Einkommensteuererklärung weiter angegeben werden, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden steuerlich geltend gemacht wurden. Dann musste der Antragsteller seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln und dem Finanzamt gegenüber erklären. In Zukunft soll auf diese Erklärungspflicht verzichtet werden.
Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft: Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt werden Gebühren erhoben. Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Eine sog. "Bagatellgrenze" für den Gegenstandswert in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten. Erstattung bei Sonderausgaben: Auf ein Wiederaufrollen alter Steuerfestsetzungen aufgrund von Erstattungen für zurückliegende Jahre soll verzichtet werden. In solchen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechnung im Jahr der Erstattung.
Verbilligte Vermietung: Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung ist vorgesehen, den maßgeblichen Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) zu vereinheitlichen und auf die vom Steuerpflichtigen aufwendig zu erstellende Totalüberschussprognose zu verzichten. Beträgt die Miete demnach mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug.
Klarstellung für Betriebsaufgabe bzw. -verpachtung: Zukünftig wird gesetzlich geregelt, dass der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gilt. Die Neuregelung trägt zu mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen bei.
Einkommensteuererklärungen von zwei Jahren: Nicht unternehmerisch tätige Bürger sollen künftig ihre Einkommensteuererklärungen - unter weiteren Voraussetzungen - wahlweise nur noch alle zwei Jahre abgeben können. Hiervon profitieren Steuerpflichtige mit über die Jahre im Wesentlichen gleich bleibenden Einkünften wie z. B. Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften und Personen mit Einkünften aus Vermögensverwaltung im normalen Umfang. Grundsätzlich bleibt es bei der jährlichen Abgabe der Steuererklärung. Nur die Frist für die Abgabe wird sich - auf Antrag - um ein Jahr verlängern.
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