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Arbeitsrecht gilt auch bei Schneechaos
Wer seinen Arbeitsplatz aufgrund winterlicher Witterung nicht oder zu spät erreicht, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Entgelts für diese Zeiten. Das Risiko für die Anfahrt zur Arbeit, das sog. Wegerisiko, liegt beim Arbeitnehmer. Ausnahmen gelten nur dort, wo diese Fälle von "höherer Gewalt" vereinzelt durch günstigere Regelungen in Tarifverträgen erfasst sind. In der Praxis wird der Entgeltausfall oft dadurch verhindert, dass für die Ausfalltage Urlaub oder Freizeitausgleich vom Arbeitszeitkonto gewährt werden.

Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmer z. B. wegen eines Fahrverbots oder wegen eines witterungsbedingten Strom- oder Maschinenausfalls nicht arbeiten können. Dieses sog. Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber, er muss den Lohn weiterzahlen.

Bei extremen Witterungsverhältnissen kann von einem Notfall ausgegangen werden. Daraufhin ordnen einige Arbeitgeber Überstunden an, z. B. zur Wiederherstellung des Stromnetzes, um Waren anzunehmen, den Warenbestand aufzufüllen oder wegen längerer Öffnungszeiten zur Versorgung der Bevölkerung. Hier sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet.

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