Mandanteninformation
Februar 2011
Amtsniederlegung durch Geschäftsführer
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 11.8.2010 entschieden, dass die Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers wirksam ist, wenn die Erklärung an die Gesellschaft adressiert ist, sofern sie einem der Gesellschafter zugeht. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen der Geschäftsführer handelt.
Richtig ist, dass Erklärungsadressat einer Amtsniederlegung das Bestellungsorgan des Geschäftsführers sei, also die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer aber auch gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, und geht diesem Geschäftsführer eine Amtsniederlegung zu, so kann sich die Gesellschaft nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Geschäftsführer die Erklärung nur in seiner Geschäftsführungseigenschaft erhalten habe. Eine derartige Aufspaltung der gesellschaftsrechtlichen Positionen würde ersichtlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 11.8.2010 entschieden, dass die Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers wirksam ist, wenn die Erklärung an die Gesellschaft adressiert ist, sofern sie einem der Gesellschafter zugeht. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen der Geschäftsführer handelt.
Richtig ist, dass Erklärungsadressat einer Amtsniederlegung das Bestellungsorgan des Geschäftsführers sei, also die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer aber auch gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, und geht diesem Geschäftsführer eine Amtsniederlegung zu, so kann sich die Gesellschaft nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Geschäftsführer die Erklärung nur in seiner Geschäftsführungseigenschaft erhalten habe. Eine derartige Aufspaltung der gesellschaftsrechtlichen Positionen würde ersichtlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
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