Mandanteninformation
November 2011
Finanzämter überprüfen Versteuerung von Rentenbezügen
Durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde die Besteuerung von Renten ab dem Jahr 2005 geändert. Die Rentenversicherungsträger teilen die Höhe der Renten in Form von sog. Rentenbezugsmitteilungen mit.
Ab September 2011 beginnt die Finanzverwaltung nun mit der Überprüfung der Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben. Wenn die Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen ergibt, dass gegebenenfalls Steuern zu zahlen sind, werden die Rentner aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben.
Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, fällt i. d. R. keine Steuer an. Wer nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Erwerbsminderungs-, Alters-, Witwen- oder Witwerrente) bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, muss im Regelfall auch künftig keine Steuern zahlen.
Beispiel: Ein Alleinstehender, der nur eine gesetzliche Rente bezieht, die den Betrag von ca. 1.550 € pro Monat (ca. 18.600 € jährlich) nicht übersteigt und mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung unterliegt, zahlt auch künftig keine Steuern. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge (ca. 3.100 € pro Monat, ca. 37.200 € jährlich).
Bitte beachten Sie jedoch, dass zu den weiteren Einkünften z. B. auch Betriebsrenten oder Renten aus privaten Versicherungsverträgen zählen.
Durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde die Besteuerung von Renten ab dem Jahr 2005 geändert. Die Rentenversicherungsträger teilen die Höhe der Renten in Form von sog. Rentenbezugsmitteilungen mit.
Ab September 2011 beginnt die Finanzverwaltung nun mit der Überprüfung der Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben. Wenn die Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen ergibt, dass gegebenenfalls Steuern zu zahlen sind, werden die Rentner aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben.
Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, fällt i. d. R. keine Steuer an. Wer nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Erwerbsminderungs-, Alters-, Witwen- oder Witwerrente) bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, muss im Regelfall auch künftig keine Steuern zahlen.
Beispiel: Ein Alleinstehender, der nur eine gesetzliche Rente bezieht, die den Betrag von ca. 1.550 € pro Monat (ca. 18.600 € jährlich) nicht übersteigt und mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung unterliegt, zahlt auch künftig keine Steuern. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge (ca. 3.100 € pro Monat, ca. 37.200 € jährlich).
Bitte beachten Sie jedoch, dass zu den weiteren Einkünften z. B. auch Betriebsrenten oder Renten aus privaten Versicherungsverträgen zählen.
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