Mandanteninformation
Oktober 2011
Luxushandy keine Betriebsausgabe
Mit Urteil vom 14.7.2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) zur Frage der Angemessenheit von Betriebsausgaben Stellung genommen.
In der Einkommensteuererklärung 2007 machte ein Zahnarzt Abschreibungen für ein zum Preis von 5.200 € gekauftes Handy als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend. Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon eines Herstellers von Luxus-Mobiltelefonen.
Das FG führte dazu u. a. aus: Bei der Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, im einkommensteuerlichen Sinne unangemessen sind, muss auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys ist wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste unbestritten. Für die berufliche Tätigkeit hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte.
Daher ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben muss, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könnte. Der Betriebsausgabenabzug wurde folglich versagt.
Mit Urteil vom 14.7.2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) zur Frage der Angemessenheit von Betriebsausgaben Stellung genommen.
In der Einkommensteuererklärung 2007 machte ein Zahnarzt Abschreibungen für ein zum Preis von 5.200 € gekauftes Handy als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend. Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon eines Herstellers von Luxus-Mobiltelefonen.
Das FG führte dazu u. a. aus: Bei der Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, im einkommensteuerlichen Sinne unangemessen sind, muss auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys ist wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste unbestritten. Für die berufliche Tätigkeit hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte.
Daher ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben muss, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könnte. Der Betriebsausgabenabzug wurde folglich versagt.
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