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Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Unterschreitung des Mindestlohnes ist strafbar
Das Landgericht Magdeburg hatte die Strafbarkeit eines Arbeitgebers zu prüfen, der keinen verbindlich festgesetzten Mindestlohn zahlte.

Offiziell waren in dem Unternehmen ausschließlich weibliche Arbeitskräfte (Putzfrauen) als sogenannte "Minijobber" beschäftigt. Dem Unternehmer wurde vorgeworfen, dass die Frauen tatsächlich bei einem Monatslohn zwischen 60 € und 300 € und einem Arbeitseinsatz von 2 Wochen pro Monat täglich 12 Stunden arbeiten mussten, sodass der Stundenlohn weit unter dem Mindestlohn lag. Das Gericht ermittelte Stundenlöhne von maximal 1,79 € und minimal unter 1 €, die die Putzfrauen erhielten. Der allgemein verbindliche und damit gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum mindestens 7,68 €/Stunde.

Nach der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts muss bei der Festsetzung der an die Sozialkassen abzuführenden Beiträge nicht auf den tatsächlich gezahlten (geringeren) Lohn, sondern auf den (höheren) Mindestlohn abgestellt werden, der den Arbeitnehmerinnen zustand. Weiterhin hat die Kammer festgestellt, dass Stundenlöhne unter 1 € ganz offensichtlich unangemessen und sittenwidrig sind.

Da der Unternehmer die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem geringeren tatsächlich gezahltem Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte, ging das Gericht davon aus, dass eine Straftat (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) vorliegt.

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