Mandanteninformation
September 2010
Steuervergünstigung bei der Erbschaftsteuer entfällt auch beim Zwangsverkauf des Betriebes
Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz für das Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer werden u. a. gewährt, wenn inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen auf den Erwerber übergeht. Inländisches Betriebsvermögen ist auch das einem freien Beruf dienende Vermögen. Das Betriebsvermögen bei freiberuflicher Tätigkeit umfasst insoweit die Wirtschaftsgüter, die der Ausübung des freien Berufs dienen. Ertragsteuerlich wird beim Tod eines Freiberuflers dessen Betrieb nicht zwangsweise aufgegeben, sondern geht trotz der höchstpersönlichen Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über. Diese Beurteilung ist auch für die Betriebsvermögenseigenschaft maßgebend.
Der Freibetrag oder Freibetragsanteil und der verminderte Wertansatz fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb u. a. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft veräußert.
Das Erbschaftsteuergesetz stellt seinem Wortlaut nach allein auf die Veräußerung des entsprechenden Betriebsvermögens ab; die Norm enthält danach keinen Anhalt, dass zwangsweise veranlasste Betriebsvermögensveräußerungen von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein könnten.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 17.3.2010 wäre es mit dem Gesetz unvereinbar, wenn statt auf die Fortführung des Betriebs durch den Erwerber auf die Motive bei der Veräußerung abgestellt würde. Denn es soll nur erreicht werden, dass eine Betriebsfortführung durch den Erwerber nicht aus Gründen der Erbschaftsteuerbelastung scheitert.
Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz für das Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer werden u. a. gewährt, wenn inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen auf den Erwerber übergeht. Inländisches Betriebsvermögen ist auch das einem freien Beruf dienende Vermögen. Das Betriebsvermögen bei freiberuflicher Tätigkeit umfasst insoweit die Wirtschaftsgüter, die der Ausübung des freien Berufs dienen. Ertragsteuerlich wird beim Tod eines Freiberuflers dessen Betrieb nicht zwangsweise aufgegeben, sondern geht trotz der höchstpersönlichen Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über. Diese Beurteilung ist auch für die Betriebsvermögenseigenschaft maßgebend.
Der Freibetrag oder Freibetragsanteil und der verminderte Wertansatz fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb u. a. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft veräußert.
Das Erbschaftsteuergesetz stellt seinem Wortlaut nach allein auf die Veräußerung des entsprechenden Betriebsvermögens ab; die Norm enthält danach keinen Anhalt, dass zwangsweise veranlasste Betriebsvermögensveräußerungen von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein könnten.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 17.3.2010 wäre es mit dem Gesetz unvereinbar, wenn statt auf die Fortführung des Betriebs durch den Erwerber auf die Motive bei der Veräußerung abgestellt würde. Denn es soll nur erreicht werden, dass eine Betriebsfortführung durch den Erwerber nicht aus Gründen der Erbschaftsteuerbelastung scheitert.
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