Mandanteninformation
September 2010
Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht
Grundsätzlich muss ein Vertreter den Kunden bei der Vermittlung von Versicherungsschutz nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit - nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person oder Situation des Kunden - hierfür Anlass besteht. Äußert der Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch, so ist der Vertreter regelmäßig nicht zur Befragung - oder gar zur Durchführung einer Risikoanalyse - verpflichtet.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm haben dazu in ihrem Urteil vom 4.12.2009 entschieden, dass ein Versicherungsvermittler bei einer Verletzung der Dokumentationspflichten nur dann schadenersatzpflichtig ist, wenn dies kausal zu einem Schaden oder einem Beweisnachteil führt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar ein gebrauchtes Wohnmobil für 22.000 € gekauft. Das alte Wohnmobil wurde in Zahlung gegeben und der Rest über einen Kredit finanziert. Für die Autoversicherung wandte sich das Ehepaar an seine Versicherungsagentur, bei der es schon seit Jahren Kunde war. Versicherungsbüro und Ehepaar einigten sich darauf, dass das neue Wohnmobil "wie bisher" versichert werden sollte, also Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Eine Vollkasko gab es nicht. Kurze Zeit später erlitt das Wohnmobil einen Unfall. Der Schaden betrug ca. 21.000 €. Diesen Schaden verlangte man vom Vermittler wegen Verstoßes gegen die Frage- sowie die Beratungs- und Dokumentationspflicht zurück. Die Richter kamen jedoch zu dem Entschluss, dass hier kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Bei klar artikulierten, fest abgegrenzten Anfragen eines Verbrauchers nach einem bestimmten Versicherungsschutz treffen den Vermittler auch keine weiteren anlassbezogenen Fragepflichten.
Grundsätzlich muss ein Vertreter den Kunden bei der Vermittlung von Versicherungsschutz nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit - nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person oder Situation des Kunden - hierfür Anlass besteht. Äußert der Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch, so ist der Vertreter regelmäßig nicht zur Befragung - oder gar zur Durchführung einer Risikoanalyse - verpflichtet.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm haben dazu in ihrem Urteil vom 4.12.2009 entschieden, dass ein Versicherungsvermittler bei einer Verletzung der Dokumentationspflichten nur dann schadenersatzpflichtig ist, wenn dies kausal zu einem Schaden oder einem Beweisnachteil führt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar ein gebrauchtes Wohnmobil für 22.000 € gekauft. Das alte Wohnmobil wurde in Zahlung gegeben und der Rest über einen Kredit finanziert. Für die Autoversicherung wandte sich das Ehepaar an seine Versicherungsagentur, bei der es schon seit Jahren Kunde war. Versicherungsbüro und Ehepaar einigten sich darauf, dass das neue Wohnmobil "wie bisher" versichert werden sollte, also Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Eine Vollkasko gab es nicht. Kurze Zeit später erlitt das Wohnmobil einen Unfall. Der Schaden betrug ca. 21.000 €. Diesen Schaden verlangte man vom Vermittler wegen Verstoßes gegen die Frage- sowie die Beratungs- und Dokumentationspflicht zurück. Die Richter kamen jedoch zu dem Entschluss, dass hier kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Bei klar artikulierten, fest abgegrenzten Anfragen eines Verbrauchers nach einem bestimmten Versicherungsschutz treffen den Vermittler auch keine weiteren anlassbezogenen Fragepflichten.
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