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Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung zur Überprüfung der Wohnverhältnisse
Ein Außenprüfungsbedürfnis kann auch angenommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Steuererklärungen nicht, unvollständig oder mit unrichtigem Inhalt abgegeben hat. Die Prüfungsbefugnis ist daher nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen Einkunftsmillionäre oder eine größere Anzahl von Lebensvorgängen beurteilt werden sollen. Vielmehr kommen auch Fälle in Betracht, bei denen die tatsächlichen (Wohn-)Verhältnisse nur vor Ort in Augenschein genommen und beurteilt werden können.

Im Übrigen dürfen die Finanzbehörden das nach ihrer Auffassung zweckmäßigste Mittel für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, und zwar auch im Hinblick auf eine mögliche Steuerstraftat, auswählen. Dies gilt gleichermaßen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Steuerpflichtige den steuerlich erheblichen Sachverhalt offenlegt. Auch in einem solchen Fall besteht regelmäßig kein zwingender Anlass, die Verwaltung von vornherein ausschließlich auf den Einsatz der Steuerfahndung zu verweisen.

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