Mandanteninformation
Juni 2010
Jahressteuergesetz 2010 in Planung
Im Verlauf des Jahres 2009 ergab sich in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf, der wegen des Endes der 16. Legislaturperiode in der zweiten Jahreshälfte 2009 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Das Jahressteuergesetz 2010 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf und ergänzt ihn um weitere zwischenzeitlich erforderlich gewordene Maßnahmen. Inhaltlich hervorzuheben sind u. a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
Im Verlauf des Jahres 2009 ergab sich in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf, der wegen des Endes der 16. Legislaturperiode in der zweiten Jahreshälfte 2009 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Das Jahressteuergesetz 2010 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf und ergänzt ihn um weitere zwischenzeitlich erforderlich gewordene Maßnahmen. Inhaltlich hervorzuheben sind u. a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
- Verluste bei Veräußerung von Gegenständen des täglichen
Gebrauchs: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.4.2008
entschieden, dass das Ergebnis der Veräußerung von Gegenständen
des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres nach Anschaffung
steuerlich anzusetzen ist. Bei der Veräußerung von Gegenständen
des täglichen Gebrauchs wie z. B. eines Pkw werden jedoch regelmäßig
Verluste erzielt. Der Gesetzgeber will derartige typische - nicht mit
Einkünfteerzielungsabsicht getätigte - Verlustgeschäfte
nicht mehr steuerrechtlich wirksam werden lassen. Der Veräußerer
hat nur in Ausnahmefällen die Erwartung, z. B. bei der Veräußerung
von Antiquitäten, Kunstgegenständen und Oldtimern, kurzfristig
Gewinne zu erzielen. Da Gebrauchsgegenstände regelmäßig
mit dem Ziel der Nutzung und nicht mit dem Ziel der zeitnahen
gewinnbringenden Veräußerung angeschafft werden, stellt der
Gesetzgeber nunmehr klar, dass die Veräußerung derartiger
Gegenstände nicht steuerbar ist.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen - öffentlich geförderte
Maßnahmen: Steuerpflichtige können für die
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag eine Steuerermäßigung
als Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 20 % ihrer Aufwendungen,
höchstens 1.200 € im Jahr in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung
gilt nur für Arbeitskosten. Dies gilt nicht für Maßnahmen,
die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW durch
zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert
werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Der Ausschluss der
Doppelförderung soll auf weitere Förderprogramme ausgeweitet
werden, wie z. B. "Altersgerecht umbauen" oder zur Förderung
energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sowie
vergleichbare Förderprogramme der Länder. Die Änderung
ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete
Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden
Leistungen nach dem 31.12.2010 erbracht worden sind.
- Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften:
Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Verluste aus Grundstücksverkäufen
und Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die
keine Wertpapiere sind, die ab dem 1.1.2009 entstanden sind, keine
Altverluste darstellen und somit nicht mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften
verrechnet werden können.
- Nachträglich erklärte Verluste: Die
Besteuerungsgrundlagen sollen bei der Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags nur in dem Umfang berücksichtigt werden können,
in dem sie auch bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurden. Nach
der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein verbleibender
Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen, wenn der
Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar
bestandskräftig ist, aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte
berücksichtigt worden sind.
- Versteuerung von außerordentlichen Einkünften: Durch
das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
Deutschland wurde der Eingangssteuersatz auf 14 % ab dem
Veranlagungszeitraum 2009 gesenkt. Mit der Änderung wird
sichergestellt, dass ermäßigt zu besteuernde Einkünfte
mindestens dem Eingangssteuersatz unterworfen werden.
- Umsatzsteuer: Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes an
EU-Recht und aktuelle Entwicklungen (z. B. Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr).
- Vorsteuerabzug bei privat bzw. geschäftlich genutzten
Grundstücken: Das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers,
gemischt genutzte Grundstücke, also Grundstücke, die sowohl für
unternehmerische Zwecke als auch für Zwecke, die außerhalb
des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals
verwendet werden, im vollen Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen, bleibt
unberührt. Die Neuregelung stellt einen neuen
Vorsteuerausschlusstatbestand dar. Danach ist die Steuer im Zusammenhang
mit einem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie
nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des
Unternehmens entfällt. Dem Vorsteuerausschluss unterliegen auch die
wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, z. B. Gebäude.
Hiervon unberührt bleiben Gegenstände, die umsatzsteuerlich
keine Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes sind (z. B.
Fotovoltaikanlage). Die Änderungen sind nicht anzuwenden auf
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die
vor dem 1.1.2011 fertiggestellt oder angeschafft worden sind.
- Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers:
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll auf
steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und
sonstigen Abfallstoffen und auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden
und Gebäudeteilen erweitert werden. Unter die genannten Umsätze
fällt insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich
Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar, einschließlich
Fensterreinigung. Bei derartigen Lieferungen und Leistungen an einen
Unternehmer, der selbst derartige Lieferungen oder Leistungen erbringt,
schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der
Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug
fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.
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