Mandanteninformation
Mai 2010
Nachträgliche Ergänzungen in einem Ehegattentestament
Die Richter des Oberlandesgerichts München (OLG) haben in ihrem Urteil vom 28.1.2009 entschieden, dass nachträgliche Ergänzungen, die ein Ehegatte in ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament einfügt, zur Formwirksamkeit weder von ihm noch vom anderen Ehegatten gesondert unterzeichnet werden müssen, wenn die Ergänzung im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten erfolgt, diese nach dem festgestellten Willen beider Ehegatten von den Unterschriften gedeckt sein soll und das räumliche Erscheinungsbild der Testamentsurkunde dieser Auffassung nicht entgegensteht.
Mit diesem Urteil hat das OLG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von nicht gesondert unterzeichneten Ergänzungen in einem handschriftlichen Einzeltestament auf das gemeinschaftliche Testament übertragen.
Die Richter des Oberlandesgerichts München (OLG) haben in ihrem Urteil vom 28.1.2009 entschieden, dass nachträgliche Ergänzungen, die ein Ehegatte in ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament einfügt, zur Formwirksamkeit weder von ihm noch vom anderen Ehegatten gesondert unterzeichnet werden müssen, wenn die Ergänzung im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten erfolgt, diese nach dem festgestellten Willen beider Ehegatten von den Unterschriften gedeckt sein soll und das räumliche Erscheinungsbild der Testamentsurkunde dieser Auffassung nicht entgegensteht.
Mit diesem Urteil hat das OLG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von nicht gesondert unterzeichneten Ergänzungen in einem handschriftlichen Einzeltestament auf das gemeinschaftliche Testament übertragen.
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