Mandanteninformation
März 2010
Verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Nichtwohnzwecken
Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Hier sei jedoch erwähnt, dass der Bundesfinanzhof bereits 2003 entschieden hat, dass der volle Werbungskostenabzug - ohne weitere Prüfungen - nur noch dann möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
Diese Regelung findet aber dann keine Anwendung, wenn eine Wohnung oder andere Räume zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, z. B. gewerblichen Zwecken, vermietet werden.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland ist bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung zu Nichtwohnzwecken - also z. B. zu gewerblichen Zwecken - in jedem Fall ein Werbungskostenabzug nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete zulässig. In dem Umfang, wie ein Steuerpflichtiger aus privaten Gründen ganz oder teilweise darauf verzichtet, aus der Überlassung eines Wirtschaftsguts Einnahmen zu erzielen, steht ihm der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten nicht zu.
Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Hier sei jedoch erwähnt, dass der Bundesfinanzhof bereits 2003 entschieden hat, dass der volle Werbungskostenabzug - ohne weitere Prüfungen - nur noch dann möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
Diese Regelung findet aber dann keine Anwendung, wenn eine Wohnung oder andere Räume zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, z. B. gewerblichen Zwecken, vermietet werden.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland ist bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung zu Nichtwohnzwecken - also z. B. zu gewerblichen Zwecken - in jedem Fall ein Werbungskostenabzug nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete zulässig. In dem Umfang, wie ein Steuerpflichtiger aus privaten Gründen ganz oder teilweise darauf verzichtet, aus der Überlassung eines Wirtschaftsguts Einnahmen zu erzielen, steht ihm der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten nicht zu.
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