Mandanteninformation
November 2010
Bundesverfassungsgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß
Das Niedersächsische Finanzgericht hielt die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vor. Es war davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür bestand nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.
Das BVerfG hat die Vorlage als unzulässig verworfen. Bereits mit seiner Entscheidung vom 9.2.1972 hat es grundsätzlich zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben Stellung genommen und u. a. entschieden, dass eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe gehört.
Das Niedersächsische Finanzgericht hielt die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vor. Es war davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür bestand nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.
Das BVerfG hat die Vorlage als unzulässig verworfen. Bereits mit seiner Entscheidung vom 9.2.1972 hat es grundsätzlich zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben Stellung genommen und u. a. entschieden, dass eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe gehört.
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