Mandanteninformation
November 2010
Bauherr muss bei Kündigung eines Hausbauvertrags zahlen
Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15 % des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen schloss im August 2007 mit einem Bauherrn einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses zum Preis von ca. 94.000 €. Dem Bauherren wurde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Finanzierung seines Bauvorhabens scheitern sollte. In dem formularmäßigen Hausvertrag war festgelegt, dass der Unternehmer bei Kündigung durch den Bauherrn einen Pauschalbetrag von 15 % des Gesamtpreises als Ersatz für seine Aufwendungen und seinen entgangenen Gewinn verlangen kann, sofern nicht der Bauherr nachweist, dass der Betrag, der dem Unternehmer hiernach zusteht, wesentlich niedriger als die Pauschale von 15 % ist.
Der Bauherr erklärte vor Baubeginn den Rücktritt vom Vertrag und ließ sein Haus durch einen anderen Unternehmer errichten. Daraufhin verlangte das erste Bauunternehmen vom Bauherrn die Zahlung der vertraglichen Vergütungspauschale von 15 % des Baupreises nebst Zinsen und Anwaltskosten.
Die Richter führten dazu aus, dass der Rücktritt des Bauherrn unwirksam sei, weil die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts nicht vorgelegen hätten. Die Rücktrittserklärung sei jedoch als Kündigung des Bauvertrags zu werten. Die Kündigung berechtige den Unternehmer, eine pauschalierte Vergütung zu verlangen. Diese formularvertragliche Klausel verstoße nicht gegen Vorschriften zum Schutze des Vertragspartners.
Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15 % des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen schloss im August 2007 mit einem Bauherrn einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses zum Preis von ca. 94.000 €. Dem Bauherren wurde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Finanzierung seines Bauvorhabens scheitern sollte. In dem formularmäßigen Hausvertrag war festgelegt, dass der Unternehmer bei Kündigung durch den Bauherrn einen Pauschalbetrag von 15 % des Gesamtpreises als Ersatz für seine Aufwendungen und seinen entgangenen Gewinn verlangen kann, sofern nicht der Bauherr nachweist, dass der Betrag, der dem Unternehmer hiernach zusteht, wesentlich niedriger als die Pauschale von 15 % ist.
Der Bauherr erklärte vor Baubeginn den Rücktritt vom Vertrag und ließ sein Haus durch einen anderen Unternehmer errichten. Daraufhin verlangte das erste Bauunternehmen vom Bauherrn die Zahlung der vertraglichen Vergütungspauschale von 15 % des Baupreises nebst Zinsen und Anwaltskosten.
Die Richter führten dazu aus, dass der Rücktritt des Bauherrn unwirksam sei, weil die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts nicht vorgelegen hätten. Die Rücktrittserklärung sei jedoch als Kündigung des Bauvertrags zu werten. Die Kündigung berechtige den Unternehmer, eine pauschalierte Vergütung zu verlangen. Diese formularvertragliche Klausel verstoße nicht gegen Vorschriften zum Schutze des Vertragspartners.
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