Mandanteninformation
Oktober 2010
Rückwirkende Steuerrechtsänderungen vom BVerfG verworfen
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, das am 9.11.1998 in den Bundestag eingebracht und am 31.3.1999 verkündet wurde, traten einige Gesetzesänderungen - teilweise rückwirkend - in Kraft. Dazu gehörten:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) hat mit Datum vom 7.7.2010 entschieden, dass die Regelungen wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig sind.
Anmerkung: Das BVerG hält nicht die Gesetzesänderungen als solche - also die Einführung der Fünftelregelung oder die Verlängerung der Spekulationsfrist oder die Absenkung der Beteiligungsquote - für verfassungswidrig. Sie liegen im Ermessen des Gesetzgebers und seien nicht zu beanstanden. Lediglich die "Rückwirkung" der betreffenden Regelungen seien verfassungswidrig. Nachdem die Erläuterungen zu den Regelungen im Einzelnen - insbesondere die zeitliche Zuordnung und der daraus resultierende Handlungsbedarf - den Rahmen dieses Rundschreibens sprengen würden, bitten wir betroffene Steuerpflichtige, sich umgehend von uns beraten zu lassen.
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, das am 9.11.1998 in den Bundestag eingebracht und am 31.3.1999 verkündet wurde, traten einige Gesetzesänderungen - teilweise rückwirkend - in Kraft. Dazu gehörten:
- die Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene Einnahmen durch den Ersatz der Versteuerung mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz durch die sog. Fünftelregelung
- die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften von 2 auf 10 Jahre und
- die Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater
Veräußerungen von Kapitalanteilen von 25 % auf 10 %
Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) hat mit Datum vom 7.7.2010 entschieden, dass die Regelungen wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig sind.
Anmerkung: Das BVerG hält nicht die Gesetzesänderungen als solche - also die Einführung der Fünftelregelung oder die Verlängerung der Spekulationsfrist oder die Absenkung der Beteiligungsquote - für verfassungswidrig. Sie liegen im Ermessen des Gesetzgebers und seien nicht zu beanstanden. Lediglich die "Rückwirkung" der betreffenden Regelungen seien verfassungswidrig. Nachdem die Erläuterungen zu den Regelungen im Einzelnen - insbesondere die zeitliche Zuordnung und der daraus resultierende Handlungsbedarf - den Rahmen dieses Rundschreibens sprengen würden, bitten wir betroffene Steuerpflichtige, sich umgehend von uns beraten zu lassen.
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