Mandanteninformation
September 2009
Widerruf einer Versorgungszusage für den GmbH-Geschäftsführer
Nach Eintritt des Versorgungsfalles oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit kann das monatliche Ruhegehalt eines ausgeschiedenen GmbH-Geschäftsführers nur ganz ausnahmsweise herabgesetzt oder durch die Gesellschaft ganz oder teilweise widerrufen werden. Eine solche Kürzung bzw. Widerruf unterliegt strengen Voraussetzungen. So muss die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und der Gesellschaft zumutbar sein. Dies kommt allenfalls dann infrage, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue als erheblich entwertet herausgestellt hat.
Ein die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund reicht ebenso wenig für die Annahme derartiger schwerster Verfehlungen aus, wie der Verstoß des Leitungsorgans gegen strafrechtliche Vorschriften. Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts München muss hinzukommen, dass die Pflichtverstöße des Geschäftsführers die Gesellschaft selbst in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht haben.
Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Widerruf der Versorgungszusage allenfalls bei Organvertretern kleinerer Kreditinstitute gerechtfertigt, weil diese ihr Institut an den Rand des Ruins gebracht hatten, der allein durch das Eingreifen der Sicherungseinrichtungen der Kreditinstitute oder durch Verschmelzungen mit gesunden Banken abgewendet werden konnte. Dennoch dürfte auch bei Fehlen einer Existenzgefährdung des Unternehmens zumindest bei extrem hohen Schäden ein (Teil-)Widerruf der Versorgungszusage damit nicht generell ausgeschlossen sein.
Nach Eintritt des Versorgungsfalles oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit kann das monatliche Ruhegehalt eines ausgeschiedenen GmbH-Geschäftsführers nur ganz ausnahmsweise herabgesetzt oder durch die Gesellschaft ganz oder teilweise widerrufen werden. Eine solche Kürzung bzw. Widerruf unterliegt strengen Voraussetzungen. So muss die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und der Gesellschaft zumutbar sein. Dies kommt allenfalls dann infrage, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue als erheblich entwertet herausgestellt hat.
Ein die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund reicht ebenso wenig für die Annahme derartiger schwerster Verfehlungen aus, wie der Verstoß des Leitungsorgans gegen strafrechtliche Vorschriften. Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts München muss hinzukommen, dass die Pflichtverstöße des Geschäftsführers die Gesellschaft selbst in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht haben.
Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Widerruf der Versorgungszusage allenfalls bei Organvertretern kleinerer Kreditinstitute gerechtfertigt, weil diese ihr Institut an den Rand des Ruins gebracht hatten, der allein durch das Eingreifen der Sicherungseinrichtungen der Kreditinstitute oder durch Verschmelzungen mit gesunden Banken abgewendet werden konnte. Dennoch dürfte auch bei Fehlen einer Existenzgefährdung des Unternehmens zumindest bei extrem hohen Schäden ein (Teil-)Widerruf der Versorgungszusage damit nicht generell ausgeschlossen sein.
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