Mandanteninformation
September 2009
Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel
Eltern dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln, um eine Erhöhung des Elterngeldes zu erzielen. Das Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u. a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25.6.2009 in zwei Fällen entschieden, dass ein veranlasster Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden muss.
In einem Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Steuerpflichtigen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.
Das Verhalten der Steuerpflichtigen sah das BSG nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich an. Der Steuerklassenwechsel ist nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt. Ein Missbrauchsvorwurf lässt sich nach Auffassung des BSG nicht hinreichend begründen. Die Möglichkeit eines derartigen Steuerklassenwechsels ist im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war.
Eltern dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln, um eine Erhöhung des Elterngeldes zu erzielen. Das Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u. a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25.6.2009 in zwei Fällen entschieden, dass ein veranlasster Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden muss.
In einem Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Steuerpflichtigen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.
Das Verhalten der Steuerpflichtigen sah das BSG nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich an. Der Steuerklassenwechsel ist nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt. Ein Missbrauchsvorwurf lässt sich nach Auffassung des BSG nicht hinreichend begründen. Die Möglichkeit eines derartigen Steuerklassenwechsels ist im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war.
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