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Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht geschützt
Der Unternehmer kann die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gehört eine ordnungsgemäße Rechnung.

Die Angaben in der Rechnung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein. Hierfür ist die Angabe der zutreffenden Anschrift in der Rechnung erforderlich, die es der Finanzverwaltung ermöglicht zu überprüfen, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat.

Die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen können - ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.4.2009 im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht möglich. Das Umsatzsteuergesetz sieht den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vor. Hierfür kommt lediglich eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht.

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