Mandanteninformation
September 2009
Anzeige- und Berichtigungspflicht bei nachträglichem Erkennen von Falschangaben
Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Gleichwohl hat der Unternehmer im Verfahren zur Umsatzbesteuerung bezogen auf jedes Kalenderjahr mehrere steuerliche Erklärungspflichten. Zum einen hat er beim Finanzamt bei monatlicher Anmeldung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Zum anderen hat er für das Kalenderjahr eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Ist der Voranmeldungszeitraum das Vierteljahr, hat der Unternehmer insgesamt fünf Steueranmeldungen einzureichen. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung besteht auch dann, wenn einzelne oder alle Voranmeldungen für das jeweilige Kalenderjahr unrichtig sind.
Erkennt ein Steuerpflichtiger im Nachhinein vor Ablauf einer sog. Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Gleichwohl hat der Unternehmer im Verfahren zur Umsatzbesteuerung bezogen auf jedes Kalenderjahr mehrere steuerliche Erklärungspflichten. Zum einen hat er beim Finanzamt bei monatlicher Anmeldung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Zum anderen hat er für das Kalenderjahr eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Ist der Voranmeldungszeitraum das Vierteljahr, hat der Unternehmer insgesamt fünf Steueranmeldungen einzureichen. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung besteht auch dann, wenn einzelne oder alle Voranmeldungen für das jeweilige Kalenderjahr unrichtig sind.
Erkennt ein Steuerpflichtiger im Nachhinein vor Ablauf einer sog. Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
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