Mandanteninformation
Juli 2009
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Ein Arbeitnehmer - auch GmbH-Geschäftsführer - kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Ein uneingeschränkter Abzug ist nur zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Häusliches Arbeitszimmer ist das häusliche Büro, d. h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient.
1. Unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für nicht typische häusliche Arbeitszimmer
Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken - die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können - sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.3.2009 entschieden.
Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft u. a. auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu.
Begehrt der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen, es sei denn, die Räume bilden eine funktionale Einheit.
2. Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig?
Das Finanzgericht Münster (FG) hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz - zumindest teilweise - für verfassungswidrig. Es hat daher mit Beschluss vom 8.5.2009 die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung im Einkommensteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.
Im Streitfall hatte das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen - einem Lehrer - geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Neuregelung nicht anerkannt, weil hiernach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Da dies bei einem Lehrer nicht der Fall ist, scheidet nach der Neufassung des Gesetzes der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht. Bis zur Neufassung des Gesetzes konnten Arbeitnehmer, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, immerhin Werbungskosten bis zu einem Betrag von 1.250 € absetzen.
Das FG hält die Neuregelung jedenfalls insoweit für verfassungswidrig, als sie die Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ausschließt, obwohl für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Anmerkung: Inwieweit diese Einschätzung des FG vor dem BVerfG Erfolg hat, sei dahingestellt. Betroffene Steuerpflichtige sollten mit Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
3. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 27.3.2009 nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.
Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist auch hier auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen.
Anmerkung: Auch der Kapitalanleger und Vermieter kann seine raumunabhängigen, erwerbsbedingten Kosten für die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers absetzen.
4. Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
Die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer - auch GmbH-Geschäftsführer - an seinen Arbeitgeber ermöglicht die steuerliche Berücksichtigung der Kosten des Arbeitszimmers im vollen Umfang im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nutzung in erster Linie den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dient. Nutzt der Arbeitnehmer den Raum hingegen vorrangig im eigenen Interesse, sind die Zahlungen des Arbeitgebers nach Auffassung des Finanzgerichts München (FG) als zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen.
Ein starkes Indiz für die betriebliche Nutzung ist demnach, wenn der Arbeitgeber Räumlichkeiten zu gleichen Bedingungen auch von fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, anmieten würde. Die Mietzinsen müssen genau kalkuliert werden und angemessen sein. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter sollte erfolgen, ist aber keine zwingende Voraussetzung, da ein steuerlich anzuerkennendes Nutzungsverhältnis auch mündlich oder konkludent begründet werden kann.
Gegen das betriebliche Interesse an der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers spricht, wenn dem Arbeitnehmer für die Erledigung der Arbeiten ein Arbeitsplatz am Betriebssitz zur Verfügung steht, den er unter zumutbaren Bedingungen, falls nötig auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, tatsächlich nutzen kann. Eine besonders sorgfältige Gestaltung ist bei der Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an seine GmbH erforderlich. Hier besteht die Gefahr der ungewollten "Betriebsaufspaltung".
Ein Arbeitnehmer - auch GmbH-Geschäftsführer - kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Ein uneingeschränkter Abzug ist nur zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Häusliches Arbeitszimmer ist das häusliche Büro, d. h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient.
1. Unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für nicht typische häusliche Arbeitszimmer
Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken - die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können - sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.3.2009 entschieden.
Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft u. a. auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu.
Begehrt der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen, es sei denn, die Räume bilden eine funktionale Einheit.
2. Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig?
Das Finanzgericht Münster (FG) hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz - zumindest teilweise - für verfassungswidrig. Es hat daher mit Beschluss vom 8.5.2009 die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung im Einkommensteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.
Im Streitfall hatte das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen - einem Lehrer - geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Neuregelung nicht anerkannt, weil hiernach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Da dies bei einem Lehrer nicht der Fall ist, scheidet nach der Neufassung des Gesetzes der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht. Bis zur Neufassung des Gesetzes konnten Arbeitnehmer, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, immerhin Werbungskosten bis zu einem Betrag von 1.250 € absetzen.
Das FG hält die Neuregelung jedenfalls insoweit für verfassungswidrig, als sie die Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ausschließt, obwohl für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Anmerkung: Inwieweit diese Einschätzung des FG vor dem BVerfG Erfolg hat, sei dahingestellt. Betroffene Steuerpflichtige sollten mit Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
3. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 27.3.2009 nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.
Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist auch hier auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen.
Anmerkung: Auch der Kapitalanleger und Vermieter kann seine raumunabhängigen, erwerbsbedingten Kosten für die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers absetzen.
4. Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
Die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer - auch GmbH-Geschäftsführer - an seinen Arbeitgeber ermöglicht die steuerliche Berücksichtigung der Kosten des Arbeitszimmers im vollen Umfang im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nutzung in erster Linie den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dient. Nutzt der Arbeitnehmer den Raum hingegen vorrangig im eigenen Interesse, sind die Zahlungen des Arbeitgebers nach Auffassung des Finanzgerichts München (FG) als zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen.
Ein starkes Indiz für die betriebliche Nutzung ist demnach, wenn der Arbeitgeber Räumlichkeiten zu gleichen Bedingungen auch von fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, anmieten würde. Die Mietzinsen müssen genau kalkuliert werden und angemessen sein. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter sollte erfolgen, ist aber keine zwingende Voraussetzung, da ein steuerlich anzuerkennendes Nutzungsverhältnis auch mündlich oder konkludent begründet werden kann.
Gegen das betriebliche Interesse an der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers spricht, wenn dem Arbeitnehmer für die Erledigung der Arbeiten ein Arbeitsplatz am Betriebssitz zur Verfügung steht, den er unter zumutbaren Bedingungen, falls nötig auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, tatsächlich nutzen kann. Eine besonders sorgfältige Gestaltung ist bei der Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an seine GmbH erforderlich. Hier besteht die Gefahr der ungewollten "Betriebsaufspaltung".
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